Dies entschied der Europäische Gerichtshof am 25.06.2020. Ein Arbeitnehmer wurde unrechtmäßig gekündigt und wollte seinen restlichen Urlaub ausbezahlt haben. Dieser Anspruch bleibe auch erhalten, so das Gericht.

Die Richter entschieden, dass der Zeitraum zwischen einer unrechtmäßigen Kündigung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung ist einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzusetzen. Dies beziehe sich auch auf Urlaubsansprüche. Der nicht genommene Jahresurlaub muss daher vom Arbeitgeber vergütet werden (EuGH, Urteil vom 25.06.2020, Az. C-762/18 und Az. C-37/19).