Geschäfte haben es schwer durch Covid-19
Die Wirtschaft wird durch das Corona Virus enorm belastet. Viele Veranstaltungen müssen abgesagt werden, etliche Geschäfte schließen. Doch was passiert bei Schließung des Geschäfts durch die Covid-19 Pandemie?
Viele Unternehmen fragen sich ob die finanziellen Einbußen durch eine Versicherung gedeckt sein könnte. Eine Betriebsausfallversicherung ist für manche Läden ein Hoffnungsschimmer. Wurde ein Geschäft oder ein Betrieb zwangsweise geschlossen kann von einer solchen Versicherung Zahlung erwartet werden. Doch so einfach machen die Versicherungen es den Unternehmen häufig leider nicht und verweigern die sofortige Zahlung.
Viele befinden sich schon im Rechtsstreit
Viele Unternehmen befinden sich derzeit schon im Rechtsstreit mit ihren Versicherungen und es werden zukünftig etliche Klagen erwartet. Die Weigerung der Versicherungen ist für viele Unternehmen in dieser Zeit finanziell kaum mehr tragbar. Doch die Versicherung macht sich hierbei keine Freunde, denn im Zweifel wird der Insolvenzverwalter die Auseinandersetzung mit der Versicherung führen.
Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil bestätigt, dass der uneingeschränkte Anspruch auf Zahlung des Versicherungsnehmers besteht, wenn die Betriebsschließung angeordnet wurde, weil die Öffnung der Gasstätten aufgrund der Pandemie untersagt wurde. Viele Versicherer reden sich damit heraus, dass das Corona Virus nicht ausdrücklich in der Versicherungspolice erwähnt ist. Aber in vielen Fällen lohnt es sich genauer hinzusehen, denn meist sind Klauseln in den Policen für den Versicherungsnehmer unübersichtlich gestaltet und Gerichte fordern, dass Unklarheiten hierhingehend zu Gunsten der Versicherungsnehmer auszulegen sind.
Welche Schäden eine Betriebsausfallversicherung nämlich grundsätzlich abgedeckt werden sind, solche die durch einen ungeplanten Ausfall des laufenden Betriebes entstehen. Standartmäßig werden hierbei Schäden abgedeckt, die auf Naturgefahren zurückzuführen sind. Einige Versicherungsverträge enthalten zusätzlich aber eine sog. Epidemie-Klausel.
Pandemieausschlussklausel
Viele Versicherer berufen sich nun darauf, dass Schäden einer Pandemie nicht abgedeckt sind. Allerdings steht eine solche Annahme dem Sinn einer Versicherung entgegen. Anders kann dies allerdings aussehen, wenn der Versicherungsvertrag eindeutig eine Pandemieausschlussklausel enthält. Hier sind dann tatsächlich nur Epidemien von dem Versicherungsschutz umfasst.
Sollten Sie eine Betriebsausfallversicherung abgeschlossen haben besteht nun Handlungsbedarf. Man sollte nicht sofort auf Kompromisse eingehen und wie bei dem Bayerischen Kompromiss auf 85 % seiner Ansprüche verzichten. Eine Schadensanzeige ist nun unerlässlich und sollte umgehend vorgenommen werden, da sonst eine Verfristung eintreten könnte und die Versicherung hierdurch von ihrer Leistungpflicht befreit wird.