Durch das neue Corona Folgen Gesetz treten erhebliche Änderungen vor allem im Zivilrecht, Insolvenzrecht und im Strafverfahrensrecht ein. Das neue Corona Gesetz wurde schnellst möglich umgesetzt, um die Bürger vor den Folgen der Corona Pandemie schützen zu können.
Das Gesetz besteht aus sechs Teilgesetzen und wurde am 27 März 2020 auf S. 569 im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. In dem Gesetz werden insbesondere geregelt:
1. Maßnahmen zur Krankenhausentlastung
2. Maßnahmen zur sozialen Absicherung
3. Änderungen in der Zuständigkeit beim Infektionsschutzgesetzt
4. Änderungen im Mietrecht
5. Änderungen bei Verbraucherdarlehnsverträgen
6. Änderungen im Strafprozessrecht
7. Änderungen im Insolvenzrecht
Im Zivilrecht sind viele Vorschriften betroffen. So werden durch das neue Gesetzt grundlegende Prinzipien des Schuldrechts zeitweiße aufgehoben oder geändert. Dies betrifft gleichsam das Insolvenz -und das Gesellschaftsrecht. Im Strafrecht stand man vor dem Problem, dass für viele Delikte die Verjährung eintritt bevor es zum Prozess kommen kann aufgrund der längeren warte Zeiten bei Gericht in der Zukunft.
Durch das Corona Gesetzt herrscht nun im Vertragsrecht ein befristetes Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.06, wenn:
• Der Schuldner durch die Covid-19 Pandemie nicht in der Lage ist
seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen
• Anderenfalls nicht mehr im Stande seinen angemessenen
Lebensunterhalt oder den seiner Angehörigen zu führen
• Eingeschlossen sind auch Leistungen der Grundversorger
Dieses Leistungsverweigerungsrecht gilt auch für Kleinstunternehmer.
BEACHTE!
Auch kann die Bundesregierung dieses Leistungsverweigerungsrecht bei Erforderlichkeit bis zum 30.09.2020 verlängern. Allerdings gilt dieses Leistungsverweigerungsrecht nicht, wenn seine Ausübung für den Gläubiger nicht zumutbar ist, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage des Gewerbebetriebs gefährdet wäre.
Für Kleinstunternehmer ist diese Leistungsverweigerungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn die Ausübung dessen beim Gläubiger die Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder den seiner Angehörigen bedeuten würde.
WAS IST IM MIETRECHT ZU BEACHTEN?
Im Kündigungsrecht für Pacht- und Mietverhältnisse finden sich aufgrund der Corona Pandemie auch erhebliche Beschränkungen.
Mietschulden die in einem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 entstehen, lassen kein Kündigungsrecht des Vermieters mehr begründen. Allerdings muss hierfür durch den Mieter ein glaubhafter Ursachenzusammenhang zwischen der Nichtleistung und der Pandemie gegenüber dem Vermieter dargestellt werden.
Diese Zahlungsrückstände müssen allerdings bis zum 30.06.2022 ausgeglichen werden, sonst kann aufgrund der Nichtleistung wieder gekündigt werden. Auch diese Beschränkung kann falls nötig, bis zum 30.09.2020 verlängert werden.
JETZT ZUM KREDITRECHT!
Für Verbraucherdarlehensverträge gilt, dass fällige Darlehensforderungen zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 kraft Gesetzes für drei Monate gestundet werden können. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Darlehensvertrag vor dem 15.03.2020 geschlossen wurde und der Verbraucher durch die Pandemie erhebliche Einnahmeverluste hat, die ihm die Leistung unzumutbar machen.
Beide Vertragsparteien haben zu dem die Möglichkeit eine abweichende Lösung zu finden. Auch diese Maßnahme kann durch Verordnung um frei Monate verlängert werden. Die Bundesregierung ist außerdem ermächtigt diesen Schutz auf Kleinstunternehmer zu erweitern.
INSOLVENZANTRAG? AUFPASSEN!
Durch die Corona Krise würde weiterhin eine Insolvenzwelle drohen. Die Insolvenzantragspflicht wird daher bis September 2020 ausgesetzt. Die Regelungen zur Anmeldung von Insolvenzen werden hierzu erheblich gelockert. Betriebe, die von der Corona Krise betroffen sind, sollen außerdem Finanzielle Hilfsmittel zur Verfügung gestellt bekommen.
Hierdurch soll unteranderem verhindert werden, dass ein Unternehmen einen Antrag auf Insolvenz deshalb stellen muss, weil der Antrag auf öffentliche Hilfe im Rahmen der Corona Pandemie noch nicht bearbeitet wurde.
Außerdem enthält der Gesetzesentwurf eine empfindliche Einschränkung der Insolvenzantragsmöglichkeit der Gläubiger. Bei solchen Anträgen wird das Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag. Diese Regelungen können bis zum 31.03.2021 verlängert werden.
Weiterhin macht das neue Corona Gesetz die Verlängerung von Strafverfahren möglich.