Wichtiger Hinweis zu der Beantragung von KUG

Bis 31.12.2020 gelten erhebliche Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG)

Aufgrund der momentanen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt infolge der COVID-19-Krise hat die aktuelle Bundesregierung wichtige Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 beschlossen.

Danach kann ein Betrieb bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind (grundsätzlich liegt diese Schwelle bei mindestens 1/3 der Beschäftigten), ist der Aufbau von negativen Arbeitszeitguthaben in dieser Zeit nicht erforderlich (grundsätzlich müssen entsprechende Vereinbarungen über Arbeitszeitschwankungen zur Vermeidung von Kurzarbeit genutzt werden), erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für kurzarbeitende Beschäftigte in voller Höhe (grundsätzlich müssen Arbeitgeber die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge allein tragen).

Die Regelungen sind rückwirkend für Arbeitsausfälle ab dem 1.3.2020 in Kraft getreten.

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt einheitlich 12 Monate. Das BMAS kann diese Bezugsdauer durch Rechtsverordnung bis zur Dauer von 24 Monaten verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt dies erfordern.

Achtung bezüglich etwaiger Neuerungen

Die Bezugsdauer ist aktuell auf bis zu 21 Monate verlängert worden!