Fristgemäße Kündigung des Mietvertrages

Einen unbefristeten Wohnungsmietvertrag können Sie als Mieter ordentlich (fristgemäß) mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Die Kündigung ist immer zum Monatsletzten, also dem Ende des Monats der dreimonatigen Kündigungsfrist auszusprechen.

Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang Ihres Schreibens nachweisen können: 
Zustellungsnachweis, Einschreiben – Rückschein.

Ausnahmen die beachtet werden müssen:

  • Es wurde ein Zeitmietvertrag abgeschlossen
  • Mieter und Vermieter haben wirksam die ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen, es wurde ein Kündigungsverzicht vereinbart
  • Höchst selten: In einem vor dem 01.09.2001 geschlossenen Mietvertrag wurden individuell andere Kündigungsfristen wirksam vereinbart

Beginn der Kündigungsfrist für ordentliche Kündigung des Mietvertrags

Es ist entscheidend, ob die Kündigung dem Vermieter bis zum dritten Werktag eines Monats zugegangen ist. 

Wird die Kündigung erst später dem Vermieter zugestellt, dann beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem nächsten Monat, im Ergebnis verlängert sich also die Frist bis zur Beendigung des Mietvertrages um einen Monat.

Ein Samstag wird immer als Werktag mitgerechnet!

Es kommt also nur darauf an,

  • ob der erste Tag des Monats ein Sonntag oder Feiertag ist
  • ob der zweite Tag des Monats ein Sonntag oder Feiertag ist
  • ob der dritte Tag des Monats ein Sonntag oder Feiertag ist

Ist weder der 1., noch der 2. noch der 3. des Monats ein Sonntag oder Feiertag, dann muss die Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats bei dem Vermieter ankommen.

Jeder Sonntag oder Feiertag innerhalb der ersten Monatstage verschiebt die Zustellungsfrist um einen Tag.