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Neue Insolvenzrechtsregeln im Überblick

Zum 01. Oktober 2020 ist nun ein Änderungs­gesetz des COVInsAG in Kraft getreten. Dieses besagt, dass nicht mehr von der Verordnungs­ermächtigung gem. § 4 COVInsAG gebrauch gemacht wird. Dabei wurde die Regelung auf Fälle beschränkt, in denen lediglich die Über­schuldung als Insolvenz­grund vorlag. Ab dem 01. Oktober müssen daher Unternehmen, die zahlungs­unfähig sind, gem. § 15a InsO wieder einen Insolvenz­antrag stellen. Für über­schuldete Unternehmen ändert sich die Rechtslage allerdings nicht, für diese ist die Insolvenz­antrags­pflicht weiterhin ausgesetzt.

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Zum 01. Oktober 2020 ist nun ein Änderungs­gesetz des COVInsAG in Kraft getreten. Dieses besagt, dass nicht mehr von der Verordnungs­ermächtigung gem. § 4 COVInsAG gebrauch gemacht wird. Dabei wurde die Regelung auf Fälle beschränkt, in denen lediglich die Über­schuldung als Insolvenz­grund vorlag. Ab dem 01. Oktober müssen daher Unternehmen, die zahlungs­unfähig sind, gem. § 15a InsO wieder einen Insolvenz­antrag stellen. Für über­schuldete Unternehmen ändert sich die Rechtslage allerdings nicht, für diese ist die Insolvenz­antrags­pflicht weiterhin ausgesetzt.

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