Das es viele Arbeitgeber gibt, die sich auch über Social-Media-Kanäle ein Bild der Bewerber verschaffen ist keine Neuigkeit. Nun kann solch eine Recherche wie im folgenden Fall allerdings auch zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrages führen.

Das Landgericht Baden-Württemberg entschied am 21.02.2019, dass Schwindeleien in Bewerbungsunterlagen, welche zu einem späteren Zeitpunkt auf Social-Media entlarvt werden zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigt (Az.: 3 Sa 65/17).

In dem Fall stellte ein Bewerber in der IT-Branche insbesondere seine Auslandserfahrung in den Fokus. Dies führt dann auch zur baldigen Einstellung des Bewerbers. Als sich dann allerdings im Jahr 2015 Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entwickelten, sprach der Arbeitgeber mehrfach die Kündigung aus. Dies blieb allerdings ohne Erfolg. Als dem Arbeitgeber weitere zweifelhafte Tatsachen zu Ohren kamen, lies dieser die Social-Media-Profile seines Arbeitnehmers durchforsten woraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt wurde.

Der Arbeitnehmer hatte nämlich unzutreffende Angaben zu seinem beruflichen Werdegang an den Arbeitgeber weitergegeben. Dies allein rechtfertige schon eine Anfechtung so das Gericht. Grundsätzlich ist es nämlich nicht unzulässig, Fragen zur Ausbildung der beruflichen Qualifikation und des Werdegangs zu stellen und daher sei auch der Bewerber verpflichtet gewesen diese wahrheitsgemäß zu beantworten.

Der Beklagte wandte vor Gericht ein, dass durch einen solchen Background-Check seine Intimsphäre verletzt sei und gegen Datenschutzrechte verstoßen worden sei. Diese Ansicht kann das Gericht allerdings nicht unterstützen. So sei es dem Arbeitgeber bei dieser Sachlage gestattet sich frei zugängliche Informationen aus dem Internet über seine Angestellten einzuholen und ein Verstoß gegen die DSGVO läge somit auch nicht vor.