Sie haben sich ein Auto gekauft und merken nach Abwicklung des Kaufvertrages, dass Ihr Vertragspartner nicht in allen Punkten so ehrlich war? Häufig kommt es vor, dass ein Gebrauchtwagen als Unfallfrei deklariert wird, selbst wenn dies gar nicht so ist.

Aufklärungspflichten

Grundsätzlich hat ein Verkäufer ihnen gegenüber Aufklärungspflichten und muss Ihre gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten und bei Unkenntnis darüber aufzuklären, wenn es sich um bloße Vermutungen handelt. Auch hat der Verkäufer die Pflicht über einen Mangel von wesentlicher Bedeutung sogar ohne Nachfrage aufzuklären. Kommt der Verkäufer dieser Pflicht nicht nach, liegt eine arglistige Täuschung vor.

Täuschung bei Vertragsabschluss

Wurden Sie bei Vertragsschluss getäuscht, können sie den Vertrag anfechten nach § 123 I BGB oder ihre Gewährleistungsrechte geltend machen selbst dann, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. Allerdings stellt sich hier häufig das Problem der Beweisbarkeit, weswegen es anzuraten ist, immer mit einem Zeugen zum Autokauf zu gehen.