Das Amtsgericht Frankfurt hat jetzt entschieden, dass wenn die Umsteigezeit zum Anschlussfluges zu knapp bemessen worden ist und der Anschlussflug deswegen nicht erreicht werden kann, hat der Fluggast Anspruch auf Entschädigung. (Az. 30C 3465/17 (71)). Problematisch ist, dass diese Zeit jeder Flughafen für sich selbst festlegt, doch nach der Auffassung des Amtsgericht Frankfurt kommt es auf die tatsächliche Zeit an, die ein Fluggast zum Umsteigen hat, ohne die Zeit, die er warten muss, bis er das Flugzeug verlassen darf.