Neue Rechtsprechung zum Reiserecht des Landgerichts Frankfurt am Main.

Zum Reisemangel bei Baulärm – Reiserecht und Reisemangel

Die Klägerin begehrte die Minderung des Reisepreises aufrgund täglicher Bauarbeiten. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Klägerin zur Minderung des Reisepreises berechtigt war, weil die Reise mit Mängeln behaftet war, die die den Wert und die Tauglichkeit der Reise nach dem gewöhnlichen Nutzen gemindert hat (§ 651 c Abs. 1 BGB a.F.).

Das Gericht führte weiter aus, dass ein Mangel der Reise darin zu sehen ist, dass während der Aufenthaltszeit der Klägerin und ihres Sohnes in der Anlage gebaut wurde.

Die Klägerin konnte in dem Rechtsstreit anhand der von ihr vorgelegten Lichtbilder und Videosequenzen nachvollziehbar dargelegen und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutern, das während des Aufenthalts an mehreren Gebäuden Dacharbeiten und Innenausbauten ausgeführt wurden.

Offenbar in Folge des kurz zuvor an der Dominikanischen Republik vorbeigezogenen Hurrikans „Maria“ mussten Sanierungsarbeiten an den Dächern der Gebäude der Hotelanlage ausgeführt werden.

Insofern waren auf mehreren Lichtbildern und Videosequenzen unterschiedliche Gebäude zu sehen, deren Dächer abgedeckt waren. Diese Bautätigkeit war verbunden mit Baugeräuschen.

Auf den Videosequenzen ist der Einsatz von Kreissägen und anderer elektrischer Geräte zu hören gewesen. Auch Klopfgeräusche durch Hämmer waren hörbar gewesen, was angesichts der auf den Lichtbildern und Videosequenzen erkennbaren ausgeführten Arbeiten nachvollziehbar war, weil die Dachabdichtung auf einer Holzkonstruktion ausgeführt wurde.

Urteil zum Thema „#Reisemangel“ und dessen Geltendmachung vor den ordentlichen Zivilgerichten. Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 04.04.2019, Az.: 2-24 O 160/18.