Am 28.05.2020 entschied der Bundestag das Corona-Steuerhilfegesetz. Hierin wurde unter anderem eine befristete Senkung der Umsatzsteuer für Speisen auf 7 % beschlossen. Hiermit sollen Gastronomiebetriebe entlastet werden.

Unternehmen erhalten zur Unterstützung steuerliche Hilfe. Hierfür wurden eine Reihe an konkreten steuerlichen Erleichterungen beschlossen.

Gerade die Gastronomie hatte erheblich unter den Folgen der Covid-19 Pandemie zu kämpfen. Die Umsatzsteuer für Speisen soll daher ab dem 1.07.2020 befristet bis zum 30.06.2021 auf 7% gesenkt werden.

Die vereinfachten Regelungen zur Kurzarbeit sichert viele Arbeitsplätze derzeit. Da bei dem Kurzarbeitergeld nur rund 60 % des Nettogehalts ausgezahlt werden stocken einige Arbeitgeber diese Gelder auf. Diese Aufstockung soll für Arbeitgeber nun an Attraktivität gewinnen. Da eine solche Aufstockung bis zu der Höhe von 80 % des Gehalts steuerfrei belieben soll. Diese Maßnahme soll befristet gelten bis zum 31.12.2020.

Weiterhin wird Unternehmen eine Liquiditätshilfe gewährt, wenn sie durch die Corona Pandemie Verluste aufzeichnen. Unternehmen können neben der Erstattung von geleisteten Steuervorauszahlungen der Jahre 2020 und 2019 profitieren. Auch können fällige Steuerzahlungen, die durch die Corona Pandemie nicht beglichen werden können, gestundet werden. Der hierfür notwendige Antrag kann bis zum 31.12.2020 bei dem örtlichen Finanzamt gestellt werden.

Weiterhin haben Unternehmen und Selbständige, sowie Freiberufler die Möglichkeit die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen und Körperschaftssteuer anzupassen. Der dafür notwendige Antrag kann beim Finanzamt gestellt werden.

Erwähnenswert ist außerdem, dass auf Vollstreckungsmaßnahmen von überfälligen Steuerschulden bis zum Ende des Jahres verzichtet werden solle. Auch alle Säumniszuschläge, welche in dieser Zeit anfallen würden, werden erlassen. Diese Regelung betrifft die Einkommen,- Umsatzsteuer sowie die Körperschaftssteuer

Interessant ist auch, dass viele Arbeitgeber bereits angekündigt haben Beschäftigten einen Bonus zu zahlen. Solche Bonuszahlungen an z.B Pflegekräfte oder Supermarktkassierer sollen bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bleiben.