Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung sind davon abhängig ob eine Verpflichtung besteht eine Erklärung zu machen oder diese freiwillig gemacht wird.

Beachte die Abgabepflicht: Abgabe bis Ende Juli des Folgejahres. Eine Fristverlängerung ist hier möglich.

Freiwillige Abgabe: Abgabe binnen 4 Jahren. Eine Fristverlängerung ist hier ausgeschlossen.

Sollte das Finanzamt zu einer Abgabe der steuerlichen Erklärung auffordern, so setzt das Finanzamt die Abgabefrist fest.

Wichtig zu wissen ist, dass ab dem Jahr 2019 sich die Fristen der Steuererklärung erstmals um zwei Monate nach hinten verschieben. Die Steuererklärung von 2019 muss demnach am 31.07.2020 abgegeben werden. Ist dieser Tag ein Sonntag oder ein Feiertag gilt der nächste Werktag als Fristende.

Sollte die Steuererklärung zu spät abgegeben worden sein, so ist mit Sanktionen zu rechnen, falls keine Fristverlängerung im Vorfeld beantragt wurde. Sollte die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein gemacht werden so verlängert sich die Frist bis zu Abgabe. Hier gilt der 28.02 des übernächsten Jahres als Fristende.

Sollte eine Abgabepflicht bestehen und keine Steuererklärung gemacht werden, weil eine Nachzahlung vermieden werden will, so kann das zu Sanktionen führen.

Für freiwillige Steuererklärungen hat man 4 Jahre rückwirkend Zeit. Die Steuererklärung für 2019 muss demnach am 31.12.2023 beim Finanzamt sein. Eingegangen bedeutet hierbei, sie muss dem Finanzamt da schon zugegangen sein, sie an diesem Tag per Post loszuschicken reicht hier nicht aus.

Falls das Finanzamt selbst zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat, so sollte die darin genannten Frist nicht verstrichen werden, anderenfalls drohen Strafen in Form von Verspätungszuschlägen.

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